Beitragsordnung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V.
Änderung Beitragsordnung zur Mitgliederversammlung am 25.01.2017
§ 1 Grundbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge betragen
- für ordentliche Mitglieder: Voller Regelbeitrag
- für ordentliche Mitglieder, die Mitarbeiter eines Sponsors sind: Abschlag gemäß Sponsoringvertrag
- Für jugendliche und ordentliche Mitglieder unter 26 Jahren bzw. über 70 Jahren: halber Regelbeitrag
- für Fördermitglieder: 35% des Regelbeitrags
Der aktuelle Regelbeitrag beträgt 35,00€ pro Monat, also 420,00€ pro Jahr.
§ 2 Arbeitsstunden
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass diese neben dem Beitrag sich in angemessenem Umfang an der Unterhaltung von Bootshaus, Carolabad, Booten, Fahrzeugen, sonstigem Inventar etc. mit Eigenleistungen beteiligen. Dabei orientiert sich der Verein an den Fähigkeiten seiner Mitglieder. Arbeitsstunden leisten müssen nur jugendliche Mitglieder und ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr nicht erreicht haben. Der Verein bietet ausreichend Gelegenheit. Bei Nichtleistung der für ein Kalenderjahr vorgesehenen Arbeitsstunden ist im Folgejahr ein Abgeltungsbetrag zu leisten. Die Beitragsordnung geht davon aus, dass die Abgeltung die Ausnahme sein soll. Da wir ein Verein sind, soll die unterschiedliche Leistungskraft der einzelnen Mitglieder nicht bewertet werden. Der Vorstand bzw. der vom Vorstand mit der Durchführung der Einteilung von Arbeitsstunden Beauftragte, kann aber Stunden aberkennen, wenn offensichtlich bewusst oder grob fahrlässig nicht entsprechend der Leistungskraft des Mitglieds und der gestellten Aufgabe voll gearbeitet wurde. Der Vorstand kann Arbeitsstunden (z.B. bei Krankheit) erlassen. Die Anzahlung und die Abgeltung ergibt sich aus folgender Tabelle. Über die geleisteten Arbeitsstunden wird ein Buch geführt. EIn Übertrag von Arbeitsstunden in das Folgejahr ist nicht möglich. Fehlstunden des vergangenen Jahres können – soweit Bedarf besteht – bis 15. Februar des Folgejahres nachgeholt werden.
- ordentliche Mitglieder vor Vollenendung des 70. Lebensjahres haben jährlich 10 Arbeitsstunden zu leisten (Abgeltungsbetrag pro Fehlstunde: 7,50 EUR)
- ordentliche Mitglieder unter 26 Jahren sowie jugendliche Mitglieder haben jährlich 10 Arbeitsstunden zu leisten (Abgeltungsbetrag pro Fehlstunde: 5,00 EUR)
§ 3 Umlagen
(1) Der Verein erhebt nach Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich zu den Beiträgen Umlagen, wenn die Beiträge nicht ausreichen, weil
fest eingeplante Einnahmen (z.B. Pacht aus der Gaststätte) nicht erzielt werden,
- ungeplante Reparaturen an den Häusern des Vereins anfallen,
- ungeplante Reparaturen an Booten, Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Inventar anfallen,
- Ersatzbeschaffungen von Booten oder Fahrzeugen nach Totalverlusten erfolgen sollen,
- Hochwasseraufwand,
- Neuinvestitionen.
Soweit Versicherungsschutz besteht oder sonst der Aufwand gedeckt wird, erfolgt keine Umlage.
(2) Die Umlagen erfolgen zweckgebunden.
(3) Über die Verteilung der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder, die ehemals als unterstützende Mitglieder geführt wurden, beteiligen sich nur freiwillig an Umlagen.
(5) Die Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als das doppelte des Jahresregelbeitrages betragen. Die Beitragsermäßigung wegen der Sponsorentätigkeit des Arbeitgebers wur nur berücksichtigt, wenn der Sponsorenvertrag dies vorsieht.
(6) Alle Mitglieder sind gebeten, durch Spenden den Teil auszugleichen, der durch die Umlage nicht erhoben werden kann.
§ 4 aufgehoben
§ 5 Familienrabatt
Bei Umlagen und Beiträgen erhalten Familien einen Rabatt, d.h. (Schwieger)Eltern, Ehegatten und Kinder bzw. Schwiegerkinder, Enkel und Schwiegerenkel (Verwandschaft in gerader Linie nebst jeweiliger Ehepartner) und jugendliche Geschwister bis 26 Jahren werden auf Antrag zusammengefasst. Der Antrag muss eine Lastschrifteinzugsermächtigung enthalten. Der Rabatt beträgt 10%.
Voraussetzung ist, dass die Zahlung in einer Summe erfolgt bzw. die Lastschriften nur beim einem Mitglied der Familie erfolgen. Der Rabatt wird ohne Altersbeschränkung gewährt. Wer einen Familienrabatt beansprucht, muss erklären, für welche Familienmitglieder er Beiträge und Umlagen bezahlen möchte bzw. welches Familienmitglied die Zahlung übernommen hat. Er übernimmt damit die Zahlungspflicht für deren Beitrag und ggf. Umlageschuld sowie Arbeitsstundenvergütung. Das Mitglied wird nur in Anspruch genommen, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Eintrittsgelder werden von Familienmitgliedern eines Mitgliedes nicht erhoben.
§ 6 Weitere Bestimmungen
(1) Der Beitrag setzt sich nach den Lebensverhältnissen (Lebensalter) eines Mitgliedes am 31.12. des Vorjahres fest (Stichtag). Änderungen, die im Laufe eines Jahres eintreten, werden erst im Folgejahr berücksichtigt.
(2) Bei Neueintritten ist der Tag der Abgabe des Aufnahmeantrages Stichtag. Maßgeblich ist also nicht der Beschluss des Vorstandes. Grundsätzlich wird monatlich für das angebrochene Kalenderjahr anteilig der volle Beitrag fällig.
(3) Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines Jahres zu zahlen. Mit dem Beitrag sind nicht geleistete Arbeitsstunden des Vorjahres zu verrechnen.
(4) Wer keine Einzugsermächtigung erteilt und gleichzeitig nicht aus eigenem Antrieb fristgerecht zahlt, schuldet eine 10% Zuschlag auf die Beiträge, Umlagen, Arbeitsstundenvergütung.
(5) Neumitglieder sollen vom Vorstand grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für Beitrag, Umlagen und Arbeitsstundenvergütung vorliegt.
(6) Daneben können die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht werden.
(7) Der Verein bemüht sich zwar Rechnungen zu schreiben, diese sind aber nur informativ, d.h. die Zahlungspflicht besteht auch ohne Rechnungseingang.
(8) Bei Lastschriften, die nicht eingelöst werden können, erstattet das Mitglied die dem Verein entstehenden Kosten, mindestens aber 10,00€.
(9) Der Verein wird rückständige Beiträge gerichtlich durchsetzen, soweit nicht eine Erlass- oder Stundungsregelung mit dem Mitglied getroffen ist. Außerdem wird für die Zukunft ein Ausschlussverfahren eingeleitet.
§ 7 Gültigkeit
(1) Die Beitragsordnung gilt bis auf Widerruf. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 28.03.2007 erlassen.
(2) Für das Jahr 2007 gilt diese Beitragsordnung nur im Hinblick auf das Eintrittsgeld sowie hinsichtlich der Verzugsregelungen.
§ 8 Übergangsregelungen
Für bestimmte Mitglieder, die am 28.03.2007 Mitglied waren, gelten die folgenden Übergangsregelungen
- für ordentliche Mitglieder unter 70 Jahren, die im Jahre 2007 eine Ermäßigung aufgrund Renteneintritts hatten: 70% des Regelbeitrags
- für auswärtige Mitglieder, die im Rahmen der Satzungsneufassung zu ordentlichen Mitgliedern wurden: 70% des Regelbeitrags
- für frühere unterstützende Mitglieder, die im Rahmen der Satzungsneufassung zu ordentlichen Mitgliedern wurden: 35% des Regelbeitrags
§ 9 Erster Regelbeitrag
Der erste Regelbeitrag wird in der Mitgliederversammlung 2008 beschlossen.