Jugendordnung
§ 1 Die Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Jugendabteilung des Pirnaer Rudervereins ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsentwicklung, Beteiligung und Engagementförderung junger Menschen bei. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
a) die Jugendvollversammlung
b) der Jugendvorstand
§ 4 Jugendvollversammlung
a) Die Jugendvollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendabteilung zusammen, welche alle stimmberechtigt sind. Teilnahmeberechtigt und redeberechtigt sind auch alle übrigen Mitglieder des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V. Der Vorstand ist zu der Jugendvollversammlung schriftlich per E-Mail einzuladen.
b) Die Jugendmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung
c) Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sind:
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes;
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes;
- Entlastung des Jugendvorstandes;
- Wahl des Jugendvorstandes;
- Vorschlag des Jugendwartes;
- Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung;
- Beratung über Jugendveranstaltungen;
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge (auch zur Änderung der Jugendordnung).
d) Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen Vereinsmitgliedern vor und während der Jugendvollversammlung gestellt werden.
e) Die Jugendmitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Es muss eine Anwesenheitsliste aller Teilnehmer geführt werden.
f) Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn er die einfache Mehrheit an Ja-Stimmen gegenüber der Nein-Stimmen hat. Stimmenthaltungen werden somit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Diese Reglungen gelten auch für die Wahl des Jugendvorstandes.
g) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird mindestens eine Woche vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge per Aushang einberufen. Es wird auf eine postalische Einladung verzichtet.
Wenn es im Interesse der Jugendabteilung liegt oder es mindestens zwei Mitglieder des Jugendvorstandes fordern, muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von einem Monat mit einer Einladungsfrist von einer Woche stattfinden.
§ 5 Jugendvorstand
a) Der Jugendvorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, Kulturwart und Finanzwart, idealerweise jedoch aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Finanzwart
- dem Kulturwart
- dem Öffentlichkeitswart
- bis zu drei Beisitzern
Die Aufgabe des Vorsitzenden ist die Leitung des Jugendvorstandes, sowie die Leitung der Sitzungen desselbigen und die Repräsentation der Jugendabteilung.
Der Stellvertreter unterstützt sowohl den Vorsitzenden, als auch die übrigen Mitglieder des Jugendvorstandes, bei ihren jeweiligen Aufgaben.
Der Finanzwart verwaltet die dem Jugendvorstand zufließenden Mittel für dessen Projekte und erstellt am Jahresende den Kassenabschluss.
Der Kulturwart plant und organisiert die sportlichen und geselligen Veranstaltungen der Jugendabteilung.
Der Öffentlichkeitswart veröffentlicht die Planung und Ergebnisse der Veranstaltungen des Jugendvorstandes, sowie weitere wichtige Informationen für die Jugendabteilung.
Beisitzende können Themen der Jugend persönlich in Jugendvorstandssitzungen vortragen und ohne Stimmrecht an Jugendvorstandssitzungen teilnehmen. Außerdem können sie die Mitglieder des Jugendvorstandes bei ihren jeweiligen Aufgaben unterstützen.
b) Aufgaben des Jugendvorstandes sind neben der Durchführung der von der Jugendmitgliederversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Jugendinteressen intern wie extern, sowie die Organisation von sportlichen und geselligen Veranstaltungen. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung und der Vereinssatzung. Der Jugendvorstand führt und verwaltet sich und die ihm zufließenden Mittel selbstständig.
c) In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied des PRVs bis zum 24. Lebensjahr wählbar. Mindestens ein Mitglied des Jugendvorstandes sollte jünger als 16 Jahre bei seinem Antritt sein.
Der Jugendvorstand wird von der Jugendmitgliederversammlung in Einzelwahlen für ein Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
d) Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zusätzlich weitere Personen eingeladen werden
e) Der Jugendwart nimmt an allen Sitzungen des Jugendvorstandes teil, hat dort allerdings kein Stimmrecht, kann aber gegen Beschlüsse des Jugendvorstandes ein Veto einlegen. Der Jugendvorstand kann dann den mit Veto versehenen Beschluss solange nicht umsetzen, wie der Jugendwart sein Veto nicht zurückgezogen hat oder dieses durch den Vorstand des Vereins aufgehoben wird. Der Vorsitzende der Jugendabteilung kann einen entsprechenden Antrag stellen, den er möglichst persönlich selbst oder durch seinen Stellvertreter mündlich mit dem Vorstand verhandeln kann.
Der Jugendwart ist für die Interessenvertretung der Jugendlichen im Verein zuständig. Er stellt das Bindeglied zwischen dem Vorstand und dem Jugendvorstand dar. Er fungiert als Berater der Mitglieder des Jugendvorstandes und ist zudem für die Verwaltung und bürokratische Abwicklung der Förderungsprozedere, welche im Zusammenhang mit der Jugendabteilung stehen, verantwortlich.
Für die Position des Jugendwartes hat die Jugendvollversammlung ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung soll den Vorschlag ohne Gegenkandidaten bestätigen.
§ 6 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung, von der ordentlichen Jugendmitgliederversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendmitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der Genehmigung des Vorstandes.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt mit dem Beschluss durch die Jugendvollversammlung vom 25.01.2019 in Kraft.
Die neugefasste Jugendordnung ersetzt ihren Vorgänger vom 08.12.1993.