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Satzung

 

 

Unser Verein

Die Satzung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V.

Die Satzung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V.

Fassung vom 28.03.2007 | Änderung vom 08.09.2021 und 06.03.2024
Vereinsregister: VR 20300 beim Amtsgericht Dresden

Präambel

Im Jahr 1872 wurde das Rudern in Pirna durch sieben Männer aus der Taufe gehoben. Nach mehreren Aktivitäten beschlossen die Mitglieder 1893 ihren Verein „Ruderverein Pirna“ zu nennen und diesen als juristische Person zu fixieren. Der Standort dieses Vereines ist seit 1913 das Bootshaus unterhalb der Elbbrücke. Das positive Aufstreben des Rudersportes in Pirna wurde 1945 durch das Ende des Krieges und die Beschlagnahme des Vermögens beendet.

Der Wiederaufbau des Rudersportes begann 1947. In der sozialistischen Ära entwickelte sich Rudern in Pirna zu einer sportlichen Heimstatt für attraktiven Rennrudersport. Nationale, internationale Erfolge und eine starke Gemeinschaft waren Ausdruck dessen.

Im November 1991 wurde ein neuer Meilenstein in der Vereinsgeschichte gesetzt. Acht ehemalige Mitglieder belebten ihren Verein wieder. Damit waren die Grundlagen für ein eigenständiges Handeln geschaffen. Zu Beginn 1992 traten die Pirnaer Ruderer diesem Verein bei und beschlossen den Namen „Pirnaer Ruderverein 1872 e.V.“ zu tragen. Im Anschluss erfolgte die Rückübertragung des Rudervermögens.

Es entwickelte sich ein starker traditionsbewusster Verein. Diese Tradition begründet sich aus dem großen Engagement seiner Mitglieder und Vorstände sowie Trainer, Übungsleiter und den vielen unterstützenden Freunden und Partnern.

Rückschläge in der Vereinsgeschichte, u.a. durch Kriege, Mangelwirtschaft und Hochwasser festigte und schweißte die Pirnaer Ruderschaft zusammen. Im Ergebnis entstanden jeweils beste Bedingungen für den Pirnaer Rudersport.

Der Pirnaer Ruderverein 1872 e.V. steht für vielfältige Möglichkeiten des Rudersportes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Die vorliegende überarbeitete Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 28.03.2007 zur Bestätigung vorgelegt.

Alle Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen. Es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Name des Vereins: Pirnaer Ruderverein 1872 e.V.

Sitz des Vereins: Pirna

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Mitglieder, Amtsinhaber oder Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung offenbaren und gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss oder ggf. Amtsenthebungen zu rechnen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus:
» Ehrenmitgliedern
» ordentlichen Mitgliedern
» jugendlichen Mitgliedern
» fördernden Mitgliedern

(3) Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sie sind aber nicht beitragspflichtig. Sie werden auf Vorschlag des Ehrenausschusses oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.

(4) Ordentliche Mitglieder müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen die Einrichtungen, Anlagen und Sportgeräte des Vereins im Rahmen der dafür vorgesehenen Ordnung benutzen.

(5) Fördernde Mitglieder haben Zutritt zu den geselligen Veranstaltungen des Vereins. Eine gelegentliche Benutzung der Sportanlagen und -geräte, die im Durchschnitt nicht mehr als an 6 Kalendertagen im Jahr erfolgt, ist erlaubt. Wettkampfbetrieb ist dabei ausgenommen.

(6) Jugendliche Mitglieder gehören der Jugendabteilung an. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus der für die Jugendabteilung erlassenen Ordnung. Ab dem auf Vollendung des 21. Lebensjahres folgendes Geschäftsjahr werden sie als ordentliche Mitglieder des Vereins geführt.

(7) Aufnahmegesuche werden beim Vorstand schriftlich eingereicht. Minderjährige haben die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizubringen.

(8) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt
» Durch Austritt
» Durch Ausschluss
» Durch Tod des Mitgliedes

(10) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zu Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins oder bei beharrlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten kann ein Mitglied nach seiner Anhörung (bei Minderjährigen auch durch gesetzliche Vertreter) ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung dem Ausgeschlossenen, mit Gründen versehen, bekannt gibt. Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ist die Anrufung des Ehrenausschusses zulässig, der endgültig entscheidet.

(11) Mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Bereits entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen. Auch bei Ausschluss werden Beiträge, Umlaufen u.a. wie nach fristgemäßer Kündigung geschuldet.

3 – Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

(2) Der Beitragseinzug erfolgt zu Beginn des 2. Quartals nach vorheriger Ankündigung. Unterjährig hinzugekommene Mitglieder zahlen nach Aufnahme den anteiligen Jahresbeitrag.

(3) Neben den Beiträgen können für Reparaturen und Neuanschaffungen oder sonstige Haushaltsunterdeckungen Umlagen erhoben werden.

(4) Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Die Beitragsordnung muss einen Höchstbetrag für die Umlagen vorsehen. Diese kann nach Mitgliedsgruppen differenziert werden.

(5) Die Beitragsordnung kann für Mitglieder, Rabatte oder Zuschläge (z.B. für Zahlungsverzug) vorsehen.

(6) Für neu eingetretene Mitglieder kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetztes Eintrittsgeld und/oder eine Umlage erhoben werden.

(7) Solange keine Änderung der Beitragsordnung bzw. Beitragsfestsetzung erfolgt, gelten die alten Regelungen der Folgejahre fort.

(8) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ermäßigungen und Befreiungen gewähren. Anträge dazu müssen in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

(9) Mündliche Absprachen hierzu haben gegenüber dem Verein keine Wirkung.

4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstandes verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Der Verein kann Arbeitsstunden von seinen Mitgliedern verlangen. Die Nichtableistung muss in Geld vergütet werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(3) Rudern oder ein Ruderboot steuern darf nur, wer schwimmen kann. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Vorlage eines geeigneten Schwimmnachweises.

(4) Der Vorstand kann generell durch die Ruderordnung oder im Einzelfall aufgrund entsprechender Anhaltspunkte bestimmen, dass Sport im Verein erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung ausgeübt werden darf.

5 – Organe des Vereins sind:

» Die Mitgliederversammlung
» Der Vorstand
» Der Ehrenausschuss

6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres, im 1. Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Der Vorstand hat die Möglichkeit die Mitgliederversammlung in begründeten Ausnahmefällen zeitlich zu verlegen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
» Die Wahl des Vorstandes
» Die Wahl des Ehrenausschusses
» Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
» Die Zustimmung zum Haushaltsplan
» Wahl der Kassenprüfer und die Annahmen von deren Bericht
» Der Erlass der Beitragsordnung und Festsetzung der Beiträge
» Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden
» Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
» Die Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
» Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
» Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung mittels Aushang im Bootshaus vorzunehmen. Beschlussfassungen sind darin bekannt zu geben. Zusätzlich ist per E-Mail an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder eine Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Die schriftliche Einladung per E-Mail entfällt jedoch, soweit es sich um eine Mitgliederversammlung handelt, die am 1. Mittwoch im März stattfindet.

(4) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:
» Ehrenmitglieder
» Ordentliche Mitglieder
» Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre

(5) Teilnahmeberechtigt und redeberechtigt sind auch alle übrigen Mitglieder.

Außerdem kann der Vorstand Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Rede-, aber ohne Stimmrecht einladen.

(6) Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung aufzunehmen, soweit es sich um weniger als drei handelt. Bei mehr als drei Anträgen kann der Vorstand von den Antragstellern verlangen, dass die Behandlung von mehr als 20 stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird. Die Behandlung anderer Anträge kann der Vorstand ablehnen. Anträge, die nicht mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn gestellt werden, können in jedem Fall wegen Verfristung zurückgestellt werden. Zusätzliche Anträge, die behandelt werden sollen, sind durch Aushang zu veröffentlichen.

(7) Der Vorsitzende oder ein von ihm bzw. dem Vorstand beauftragtes Vereinsmitglied leitet die Versammlung.

(8) Während der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl des Vorstandes ist ein aus der Mitte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu wählendes Mitglied Versammlungsleiter.

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(10) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

(11) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Es ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter oder Protokollanten vorzulegen ist.

7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
» Vorsitzenden
» Stellvertretenden Vorsitzenden – Verwaltung –
» Stellvertretenden Vorsitzenden – Sport –
» Schatzmeister
» Leiter Instandhaltung
» Jugendwart
» Vereinssprecher

(2) Der Vorstand beruft einen erweiterten Vorstand (z.B. Kassierer, Bootswart, Wanderruderwart, Hauswart, Kulturwart, Wettkampfrichter) und ggf. weitere Ausschüsse. Diese Gremien haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Organisation und Durchführung des Sportbetriebes und der Werterhaltung entsprechend der Ordnungen zu unterstützen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken zweier dieser Vorstandsmitglieder.

(4) Die sieben Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt im Einzelwahlgang für die Dauer von einem Jahr gewählt, nämlich bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Wahlversammlung folgt. Erreicht bei mehr als zwei Kandidaten ein Kandidat nicht die Hälfte der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten. Eine vorzeitige Abwahl ist möglich.

(5) Im Falle der Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandesmitgliedes, ist der Vorstand ermächtigt, sich zu ergänzen, soweit er weniger als sieben Mitglieder hat. Die ergänzten Mitglieder scheiden mit dem Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus.

(6) Anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds ist auch ein Ämtertausch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb des Vorstandes möglich. Die getauschten Ämter sind neu zu wählen.

(7) Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

(8) Für die Position des Jugendwartes hat der Jugendvorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung soll den Vorschlag ohne Gegenkandidaten bestätigen. Wird die Bestätigung verweigert, kann der Jugendvorstand einen weiteren Kandidaten benennen. Wird dieser auch nicht bestätigt, kann die Mitgliederversammlung im dritten Wahlgang auch ein anderes Mitglied zum Jugendwart wählen.

(9) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter oder dem Schatzmeister einberufen.

(10) Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse zu seiner Unterstützung bei der Vereinsarbeit einsetzen.

(11) Soweit die Mitgliederversammlung Mitglieder mit einem Ehrenvorsitz auszeichnet, sind diese Personen berechtigt, auf Wunsch an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Gewählte Ehrenvorsitzende erhalten automatisch den Status als Ehrenmitglied.

(12) Wahlen zum Vorstand finden grundsätzlich in offener Wahl statt. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen.

8 – Ordnungen des Vereins

(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine
» Jugendordnung
» Geschäftsordnung
» Beitragsordnung
» Verfahrensordnung für Vereinsstrafen
» Finanzordnung
» Ehrungsordnung
» Boots- und Ruderordnung
» Hausordnung
» Kassenordnung
» Und ähnliche (An)Ordnungen
geben. Diese sind von den Mitgliedern zu beachten.

(2) Der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(3) Alle übrigen Ordnungen erlässt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand erlassene Ordnungen aufheben oder ändern. Soweit die Mitgliederversammlung Ordnungen beschlossen oder aufgehoben hat, kann der Vorstand erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder alleine über die Punkte entscheiden, die Gegenstand einer Entscheidung der Mitgliederversammlung waren.

9 – Jugendabteilung

(1) Die Jugendmitgliederversammlung beschließt eine Jugendordnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung. Der Vorstand des Vereins ist zu den Jugendmitgliederversammlungen einzuladen und kann ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Eine Jugendordnung bedarf vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Vorstandes. Die Jugendwählt einen eigenen Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern aus ihren Reihen. Mindestens ein Mitglied des Jugendvorstandes sollte jünger als 16 Jahre bei der Wahl sein. Aufgabe des Jugendvorstandes ist die Einbringung von Ideen der Jugend in den Verein sowie die Organisation von sportlichen und geselligen Veranstaltungen. Der Vorsitzende der Jugendabteilung kann Themen der Jugend persönlich im Vereinsvorstand vortragen und solange ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen des Vereins teilnehmen. Mitglied des Jugendvorstandes können Vereinsmitglieder bis zu ihrem 24. Lebensjahr sein.

(3) Aufgabe des Jugendwartes ist es, die Interessen der Jugendlichen gegenüber den erwachsenen Mitgliedern, dem Vorstand und der erwachsenen Mitglieder gegenüber den Jugendlichen zu vertreten und durchzusetzen.

(4) Der Jugendwart hat in der Jugendvorstandssitzung kein Stimmrecht, er kann aber gegen Beschlüsse des Jugendvorstandes ein Veto einlegen. Der Jugendvorstand kann den mit dem Veto versehenen Beschluss so lange nicht umsetzen, wie der Jugendwart sein Veto nicht zurückgezogen hat oder dieses durch den Vorstand des Vereins aufgehoben wird. Der Vorsitzende der Jugendabteilung kann einen entsprechenden Antrag stellen, den er möglichst persönlich selbst oder durch seinen Stellvertreter mündlich mit dem Vorstand verhandeln kann.

10 – Flagge und Abzeichen des Vereins

Die Flagge des Vereins besteht aus den quer gestellten Farben rot-weiß-gelb. In der Mitte des weißen Feldes befindet sich ein roter fünfzackiger Stern.

Das Vereinsabzeichen ist die Abbildung der Flagge (Flaggennadel).

Nach Maßgabe der Ehrungsordnung können für langjährige Mitgliedschaft oder Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, mit der Vereinsnadel in Gold oder Silber ausgezeichnet werden. Das Nähere regelt die Ehrungsordnung.

11 – Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt.

(2) Mitglieder des Ehrenausschusses, die (wieder) in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus, da eine Mitgliedschaft im Ehrenausschuss sich mit einer Vorstandsmitgliedschaft ausschließt.

(3) Aufgabe des Ehrenausschusses ist es, Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, und Ausschlussentscheidungen des Vorstandes endgültig zu entscheiden. Ferner kann der Ehrenausschuss auf Missstände im Verein hinweisen und / oder Verbesserungen hinwirken.

(4) Das Gremium tagt nur auf Bedarf bei Anrufung durch den Vorstand oder ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied oder wenn es selbst Handlungsbedarf sieht.

12 – Beschlüsse der Organe

(1) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

(2) Bei Stimmengleichheit ist bei Wahlen die Wahl zu wiederholen, bei anderen Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, soweit nicht eine größere Mehrheit in dieser Satzung oder im Gesetz vorgeschrieben ist. Nimmt der Vereinsvorsitzende nicht an der Versammlung teil, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden – Sport.

(3) Über Verhandlungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(4) Alle Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch aufzunehmen. Dieses ist vom Vorstand zu führen.

13 – Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer und einen Vertreter, die die Jahresrechnung und Kassenführung prüfen, der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht erstatten und zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung nehmen.
Es soll auf Rotation bei den Kassenprüfern geachtet werden, indem mit jeder Wahlperiode möglichst ein Mitglied zu verändern ist.

(2) Der Haushaltsplan kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

14 – Vereinsstrafen

(1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen vereinsschädigendem Verhalten Strafen festsetzen. Auch die einzelnen Ordnungen des Vereins (z.B. Ruderordnung) können konkrete Vereinsstrafen für den Fall vorsehen, dass deren Vorschriften nicht eingehalten werden.

(2) Vereinsstrafen sind:

» Verweis
» Befristeter Ausschluss von der Sportausübung (bis zu sechs Monate)
» Geldbußen bis zur Höhe eines fünffachen Jahresregelbeitrages eines ausübenden Mitglieds
» Ausschluss nach §2 der Satzung

(3) Den Mitgliedern ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei mündlichen Anhörungen kann es auf der Anwesenheit eines Mitgliedes bestehen.

(4) Nach Erlass der Vereinsstrafe und deren Bekanntgabe an den Beschuldigten, kann dieser mit einer Frist von zwei Wochen Berufung einlegen. Die Berufung erfolgt gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter, der sie an den Ehrenausschuss weiterleitet, wenn er ihr nicht selbst stattgeben will und einen entsprechenden Vorstandsbeschluss erwirkt.

(5) Weiteres kann eine Verfahrensordnung regeln, die vor Einleitung des Verfahrens erlassen sein muss, um im laufenden Verfahrenen Anwendung zu finden.

(6) Vereinsstrafen werden im Bootshaus öffentlich angezeigt, wenn dies dem Vorstand sinnvoll erscheint. Die Anzeige darf erst erfolgen, wenn kein fristgerechter Einspruch gegen die Vereinsstrafe erfolgte. Strafen, die der Ehrenausschuss festgesetzt oder bestätigt hat, sind unanfechtbar und können sofort vom Vorstand öffentlich angezeigt werden.

15 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

16 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die beabsichtige Auflösung ist mindestens einen Monat vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen.
Wird die Auflösung beschlossen, wählt die Versammlung zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pirna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

17– Haftungsbeschränkung

Haftungsansprüche des Vereins gegen Vorstandsmitglieder, Übungsleiter, Mitglieder und sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens bestehen nur, wenn die betreffenden Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

18 – Vergütung von Vereinsmitgliedern

(1) Die Vereinsämter und die Sportbetreuung sowie sonstige Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter bzw. Vereinstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte oder Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Soweit Vereinsmitglieder Firmen betreiben, können diesen Aufträge zu ortsüblichen Konditionen erteilt werden.

(4) Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Vorstand ermächtig, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen für im Verein tätige Mitglieder inkl. Vorstandsmitglieder festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

19 – Vollmachten

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann nach Beratung rechtsgeschäftliche Vollmachten, z.B. an Kassierer, Trainer oder Geschäftsführer für die laufenden Aufgaben erteilen. Dabei können allgemeine Handlungsanweisungen und / oder Obergrenzen für finanzielle Verpflichtungen, die aufgrund Vollmachten durch den Verein eingegangen werden können, erteilt werden.

20 – Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweck erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes)

(3) Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten benennen.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des Vereins angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, auch einen externen Dritten mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.

(6) Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Über seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig unterrichtet.
Der Datenschutzbeauftragte schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.

21 – Übergangsbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.3.2007 neu gefasst.